Die Kostentragungspflicht
Zunächst zahlt grundsätzlich derjenige den Anwalt, der ihn beauftragt hat.
Jedoch trägt der Gegner die außergerichtlichen Kosten beim Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen, in bestimmten Fällen einer Vertragsverletzung oder bei unerlaubten Handlungen.
Bei Inkassotätigkeiten werden die Rechtsanwaltskosten in der Regel als Verzugsschaden dem Schuldner auferlegt.
Auch bei einem Verkehrsunfall oder der Schadensregulierung im Zusammenhang mit einer Körperverletzung wird der Verursacher erfahrungsgemäß alle angefallenen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten zahlen müssen.
Im gerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, wer verliert, trägt die Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren gehören.
Von dieser Reglung gibt es besonders im Familien- und Arbeitsrecht zahlreiche Ausnahmen.
Lassen Sie sich daher ausführlich über die anfallenden Gebühren und Kosten von der Rechtsanwaltskanzlei Ulshöfer beraten.
|